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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2014, Az.: 4 StR 259/14
Gerechtfertigtes Entfernen vom Unfallort zur Versorgung einer blutenden Wunde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22812
Aktenzeichen: 4 StR 259/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 06.02.2014

Fundstellen:

NStZ 2014, 6

NStZ 2015, 265

NZV 2014, 534

StV 2016, 284

VRA 2015, 10

zfs 2014, 713-714

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 27.08.2014 - 4 StR 259/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Gesamtstrafenausspruch.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten N. W. , der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

3

Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N. W. noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

4

Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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