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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 5 StR 343/14
Verwerfen einer Revision als unbegründet und Entfallen des Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20930
Aktenzeichen: 5 StR 343/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

BGH, 12.08.2014 - 5 StR 343/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2014).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

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