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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 2 StR 495/13
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger und Adhäsionskläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20918
Aktenzeichen: 2 StR 495/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

wegen Mordes u.a.

BGH, 12.08.2014 - 2 StR 495/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Adhäsionsklägerin S. D. wird für das Adhäsionsverfahren im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus O. bewilligt.

Gründe

1

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

2

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht zu klären, da der Angeklagte als Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist der

Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt W. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz auch durch einen Verteidiger vertreten wird.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng

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