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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2014, Az.: 3 StR 354/14
Anordnung des Verfalls im Rahmen eines Betäubungsmittel-Strafverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21725
Aktenzeichen: 3 StR 354/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 07.04.2014

Rechtsgrundlage:

§ 430 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.08.2014 - 3 StR 354/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2014 gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2014 wird

    1. a)

      von der Anordnung des Verfalls abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Verfallsanordnung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, 642,5 g Kokain eingezogen und in Höhe von 150 € den Verfall angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten.

2

Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150 € der bei der Angeklagten sichergestellten 315 € handele es sich um einen Vorschuss auf ihren Kurierlohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des Landgerichts, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststellung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50 € bis 150 € verdient, nicht in Einklang zu bringen.

3

Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis, zu dem im Räum stehenden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.

4

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Angeklagte von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Spaniol

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