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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2014, Az.: 1 StR 310/14
Aufhebung eines Urteils im Adhäsionsausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21000
Aktenzeichen: 1 StR 310/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

wegen Totschlags

BGH, 07.08.2014 - 1 StR 310/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionskläger wird abgesehen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen zusätzlichen Auslagen die Staatskasse. Die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern sämtliche materiellen Schäden aus der Tötung ihrer Mutter zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die allerdings nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Dieser kann aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen Bestand haben, da der Umfang des Anspruchs nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

3

Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist auszusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache insoweit scheidet aus (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 471/11). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO.

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher

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