Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2014, Az.: 2 StR 654/13
Erfolglosigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine als unbegründet verworfene Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21014
Aktenzeichen: 2 StR 654/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

wegen Betruges

BGH, 06.08.2014 - 2 StR 654/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24./25. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24. Juli 2014 nebst Ergänzung vom 25. Juli 2014 hat keinen Erfolg.

2

Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten – insbesondere die Rüge der Verletzung des § 261 StPO – übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung.

3

Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.Appl Schmitt EschelbachOtt Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.