Beschl. v. 05.08.2014, Az.: IV ZR 428/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 28.11.2013 - AZ: 1 U 8/13
LG Berlin - 29.01.2013 - AZ: 6 O 199/12
Rechtsgrundlagen:
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 321a ZPO
BGH, 05.08.2014 - IV ZR 428/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
am 5. August 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des
Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
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