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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2014, Az.: IV ZR 428/13
Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen i.R.e. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20044
Aktenzeichen: IV ZR 428/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 28.11.2013 - AZ: 1 U 8/13

LG Berlin - 29.01.2013 - AZ: 6 O 199/12

Rechtsgrundlagen:

Art. 103 Abs. 1 GG

§ 321a ZPO

BGH, 05.08.2014 - IV ZR 428/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
am 5. August 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des

Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente.

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

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