Beschl. v. 29.07.2014, Az.: 5 StR 326/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 19.12.2013
Verfahrensgegenstand:
Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 29.07.2014 - 5 StR 326/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Beweisantragsrüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag in zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine abschließende Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich.
Der Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat vorgelegen.
Basdorf
Bellay
Berger
König
Dölp
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