Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.2014, Az.: III ZR 334/13
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19232
Aktenzeichen: III ZR 334/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 27.06.2013 - AZ: 1 U 27/12

LG Berlin - 15.08.2012 - AZ: 22 O 310/11

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 24.07.2014 - III ZR 334/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Der Senat hat das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft und berücksichtigt.

2

Insbesondere hat der Senat geprüft, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers wegen unterbliebener Aufdeckung aufklärungspflichtiger personeller Verflechtungen (und damit verbundener Sondervorteile) seien verjährt, einen Grund für die Zulassung der Revision bietet. Der Senat hat die von der Beschwerde insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Herrmann

Reiter

Tombrink

Seiters

Wöstmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.