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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2014, Az.: V ZB 31/14
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit (hier: Sicherungshaft)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20961
Aktenzeichen: V ZB 31/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Saarbrücken - 06.01.2014 - 7 XIV 2/14

LG Saarbrücken - 04.02.2014 - 5 T 19/14

BGH, 23.07.2014 - V ZB 31/14

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entspricht nicht den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung, wonach die objektiven Kriterien, die Fluchtgefahr begründen, gesetzlich festgelegt sein müssen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland kann die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung daher nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden.

Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchstabe n; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3

Die in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG genannten Haftgründe genügen den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung; auf ihrer Grundlage kann Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 DublinIII-Verordnung angeordnet werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 26. Juni 2014 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Auf Seite 13, letzter Absatz, Rn. 31, Zeile 5 muss es statt

„…in Deutschland derzeit allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG…“

richtig

„…in Deutschland derzeit allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG…“

lauten.

Schmidt-Räntsch Roth Brückner

Weinland Kazele

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