Beschl. v. 23.07.2014, Az.: V ZB 31/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Saarbrücken - 06.01.2014 - 7 XIV 2/14
LG Saarbrücken - 04.02.2014 - 5 T 19/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.07.2014 - V ZB 31/14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entspricht nicht den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung, wonach die objektiven Kriterien, die Fluchtgefahr begründen, gesetzlich festgelegt sein müssen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland kann die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung daher nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden.
Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchstabe n; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3
Die in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG genannten Haftgründe genügen den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung; auf ihrer Grundlage kann Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 DublinIII-Verordnung angeordnet werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 26. Juni 2014 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 13, letzter Absatz, Rn. 31, Zeile 5 muss es statt
„…in Deutschland derzeit allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG…“
richtig
„…in Deutschland derzeit allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG…“
lauten.
Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Weinland Kazele
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