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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2014, Az.: IV ZR 429/13
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19557
Aktenzeichen: IV ZR 429/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 22.01.2013 - AZ: 9 U 141/12

LG Köln - 25.04.2012 - AZ: 20 O 347/11

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 23.07.2014 - IV ZR 429/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die Frage der Darlegungs- und Beweislast für vorliegendes oder fehlendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Anmeldefrist des § 4 Nr. 2 AVB bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Senatsurteil vom 20. Juli 2011 (IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30) geklärt war und die weiteren maßgeblichen Rechtsfragen zum Verschuldensmaßstab durch das Senatsurteil vom 11. Juni 2014 (IV ZR 400/12, WM 2014, 1375 Rn. 23-29) geklärt sind.

Da wegen des letztgenannten Punktes die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2c m.w.N.); er hat diese verneint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. Senat aaO). Von einer näheren Begründung insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 183.500 € (der im Klageantrag berücksichtigte Erlös von 45.000 € ist in voller Höhe auf die geltend gemachten Zinsen zu verrechnen und mindert deshalb den Wert nicht)

Mayen

Dr. Brockmöller

Lehmann

Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

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