Beschl. v. 17.07.2014, Az.: 2 ARs 456/13; 2 AR 321/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - AZ: 1 Ws 182/13
StA Stuttgart - AZ: 1 Js 453990/13
GStA Stuttgart - AZ: 24 Zs 888/13
GStA Stuttgart - AZ: 22 AR 649/13
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Betrug u.a.
BGH, 17.07.2014 - 2 ARs 456/13; 2 AR 321/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung vom 9. April 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist - was dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt worden ist - der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO entzogen.
Fischer
Krehl
Zeng
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