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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2014, Az.: 2 ARs 456/13; 2 AR 321/13
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20037
Aktenzeichen: 2 ARs 456/13; 2 AR 321/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - AZ: 1 Ws 182/13

StA Stuttgart - AZ: 1 Js 453990/13

GStA Stuttgart - AZ: 24 Zs 888/13

GStA Stuttgart - AZ: 22 AR 649/13

Rechtsgrundlage:

§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Betrug u.a.

BGH, 17.07.2014 - 2 ARs 456/13; 2 AR 321/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung vom 9. April 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist - was dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt worden ist - der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO entzogen.

Fischer

Krehl

Zeng

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