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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2014, Az.: 5 StR 309/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19147
Aktenzeichen: 5 StR 309/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.04.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 16.07.2014 - 5 StR 309/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung aus dem vorgenannten Urteil dahin abgeändert, dass der Staatskasse je ein Drittel der gerichtlichen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren zur Last fallen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Basdorf

Bellay

Berger

König

Dölp

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