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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.2014, Az.: III ZR 177/12
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrags (hier: Beteiligung an einem Medienfonds)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19135
Aktenzeichen: III ZR 177/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 08.05.2012 - AZ: 18 U 5114/11

LG München I - 13.12.2011 - AZ: 28 O 17340/10

Rechtsgrundlagen:

§ 51a WPO

§ 139b Abs. 1 WPO

§ 823 Abs. 2 BGB

§ 826 BGB

BGH, 10.07.2014 - III ZR 177/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG, einem Medienfonds, geltend. Er zeichnete am 12. November 2001 eine Kommanditbeteiligung an dem Fonds über 50.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung wurde treuhänderisch von einer anderen Gesellschaft gehalten. Am 27. November 2001 zahlte er 52.500 € an die Treuhänderin.

2

Die Anlage wurde anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem sich unter anderem die Mittelverwendungskontrolle durch eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, deren Firma "aus standesrechtlichen Gründen" nicht genannt wurde. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 2, der im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, war Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft des Fonds. Er hatte außer dem hier maßgeblichen Medienfonds auch zwei gleichartige Fondsgesellschaften mit der Bezeichnung "M. " im Namen initiiert und als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH geleitet.

3

Nach § 4 Nr. 7 des in dem Emissionsprospekt abgedruckten Vertrags zwischen der Beklagten zu 1 einerseits sowie der Treuhandkommanditistin, der Fondsgesellschaft und einer weiteren Gesellschaft der M. -Gruppe andererseits durfte die Beklagte zu 1 Mittel für die Produktion von Filmen nur freigeben, wenn ihr der Nachweis einer Fertigstellungsgarantie durch entsprechende Unterlagen, Bestätigungserklärungen oder einen "Letter of Commitment" einer "Completion Bond Gesellschaft" sowie durch Kopien der Versicherungspolicen der abgeschlossenen Ausfall-, Negativ- beziehungsweise Datenträgerversicherung übergeben worden war. Allerdings durfte die Beklagte nach Nummer 8 des § 4 des Vertrags "nach pflichtgemäßem Ermessen fällige Beträge für Produktionen auch auszahlen, wenn ... ein oder mehrere Nachweise noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient, die Einstellung der Produktion und/oder finanzielle Schäden von M. und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden."

4

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe spätestens ab Oktober 2001 entgegen dem im Prospekt vermittelten Eindruck und im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage serienmäßig von § 4 Nr. 8 des Mittelverwendungskontrollvertrags Gebrauch gemacht. Ferner hat der Kläger eine unterbliebene beziehungsweise fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte behauptet. In gleicher Weise sei die Beklagte zu 1 bereits in Vorgängerfonds der M. -Gruppe verfahren. Hätte er von dieser Praxis Kenntnis gehabt, hätte er die Anlage nicht getätigt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1 hafte ihm wegen der Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrags auf Ersatz des Zeichnungsschadens. Beide Beklagten seien ihm wegen der - einvernehmlich ausgeübten - Mittelfreigabepraxis überdies nach § 823 Abs. 2, § 830 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB beziehungsweise gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

5

Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und haben sich auf Verjährung berufen.

6

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 40.784 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers und von dessen sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus der Beteiligung verurteilt. Ferner hat es antragsgemäß den Annahmeverzug der Beklagten wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung des Klägers festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg gehabt, als das Oberlandesgericht die auf Freistellung von weiteren, aus der Beteiligung folgenden Forderungen gerichtete Klage abgewiesen hat. In Richtung auf die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie die vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten zu 1 (im Folgenden nur noch Beklagte) führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger bestehende vorvertragliche Hinweispflichten verletzt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag habe Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Die Beklagte habe den Kläger vor Zeichnung der Anlage darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten nicht in dem vertraglich vorgesehenen Umfang nachkommen werde.

9

Der Kläger habe die tatsächliche, pflichtwidrige Freigabepraxis der Beklagten, bei der regelmäßig und standardisiert auf die vereinfachte Mittelfreigabe nach § 4 Nr. 8 des Mittelverwendungskontrollvertrags zurückgegriffen worden sei, hinreichend dargelegt. Für die Beklagte, die dem Vorbringen des Klägers wenig Substanzielles entgegengesetzt habe, sei jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers erkennbar gewesen, dass das Regel-/Ausnahmeverhältnis von § 4 Nr. 7 und 8 des Vertrags schon seit längerer Zeit in sein Gegenteil verkehrt worden sei.

10

Darüber hinaus habe die Beklagte auch das in § 4 Nr. 8 des Mittelverwendungskontrollvertrags eröffnete Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, was ihr zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch bewusst gewesen sei.

11

Diese Pflichtverletzung sei für die Beitrittsentscheidung des Klägers kausal gewesen.

12

Die auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichtete Schadensersatzforderung sei nicht verjährt. Insbesondere unterliege die Haftung der Beklagten nicht der kurzen Verjährung des § 51a WPO aF. Die Mittelverwendungskontrolle gehöre nicht zu den Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen seien.

II.

13

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14

1. Der Senat geht davon aus, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist, da sich der in seiner hierzu gegebenen Begründung enthaltene Hinweis der Vorinstanz auf die divergierende Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51a WPO aF durch den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands bezieht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 200/13, [...] Rn. 5). Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist damit gegenstandslos (vgl. Senat aaO mwN).

15

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet § 51a WPO aF - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung. Dies hat der Senat in seinen - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - dieselbe Beklagte und ebenfalls M. -Fonds betreffenden Urteilen vom 11. April 2013 entschieden (III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 23 ff [BGH 11.04.2013 - III ZR 79/12] und III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 21 ff; seither ständige Rechtsprechung des Senats, z.B.: Urteile vom 31. Oktober 2013 - III ZR 164/12, BeckRS 2013, 19774 Rn. 14 und III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13; Beschlüsse vom 27. Februar 2014 - III ZR 200/13, [...] Rn. 2 und vom 28. Januar 2014 - III ZR 209/13, BeckRS 2014, 03307 Rn. 3). Auf die eingehende Begründung in diesen Urteilen wird verwiesen.

16

Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist des § 51a WPO aF vor Erhebung der Klage abgelaufen. In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt der Lauf der Frist des § 51a WPO aF Der Kläger leitet seine Forderung gegen die Beklagte aus dem Vorwurf her, diese habe es unterlassen, ihn vor seinem Beitritt zu dem Fonds über die (von ihm behaupteten) Mängel der Mittelverwendungskontrolle aufzuklären. Ein hieraus erwachsener Schaden bestünde in der Eingehung der Beteiligung und wäre demnach mit Eintritt der rechtlichen Bindung des Klägers an seine Beteiligungsentscheidungen entstanden (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 29; III ZR 80/12 aaO Rn. 27 jeweils mwN). Der Kläger hat den Beitritt am 12. November 2001 erklärt.

Nach seiner Darstellung erfolgte die Annahmeerklärung noch im selben Monat. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche damit spätestens am 30. November 2006, mithin lange vor der Klageerhebung im September 2010 abgelaufen.

17

Die Grundsätze der Sekundärhaftung greifen zugunsten des Klägers nicht ein (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 31; III ZR 80/12 aaO Rn. 29).

18

3. Allerdings ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommt ein unverjährter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB sowie §§ 826, 830 BGB in Betracht, weil deren Mitarbeiter, für die sie gemäß § 31 oder § 831 BGB haftbar sein könnte, an deliktischen Handlungen des früheren Beklagten zu 2 mitgewirkt haben könnten. Hierzu bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen hat. Auch insoweit wird auf die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12 aaO Rn. 32, 36 ff und III ZR 80/12 aaO Rn. 30, 34 ff) verwiesen.

19

4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen, der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.

Schlick

Reiter

Remmert

Hucke

Herrmann

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Juli 2014

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