Beschl. v. 09.07.2014, Az.: IX ZB 24/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Karlsruhe - 12.03.2014 - AZ: 19 W 35/13
LG Mannheim - 26.03.2013 - AZ: 9 O 85/13
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 2 GKG
§ 6 Abs. 2 GKG
BGH, 09.07.2014 - IX ZB 24/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 9. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
Kayser
Möhring
Grupp
Pape
Lohmann
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