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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2014, Az.: 2 StR 214/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18876
Aktenzeichen: 2 StR 214/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 10.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.07.2014 - 2 StR 214/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in L. erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Zeng

Ott

Eschelbach

Schmitt

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