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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 5 StR 276/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19028
Aktenzeichen: 5 StR 276/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 06.02.2014

BGH, 02.07.2014 - 5 StR 276/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]).

Basdorf

Bellay

Berger

Schneider

Sander

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