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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2014, Az.: 1 StR 740/13
Zuständigkeit für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19076
Aktenzeichen: 1 StR 740/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung hier: Beiordnungsantrag des Wahlverteidigers

BGH, 02.07.2014 - 1 StR 740/13

Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag vom 10. April 2014 auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M. , hat bereits nach Einlegung der Revision bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers beantragt. Der Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Brandenburg durch Beschluss vom 7. November 2013 zurück. In der Zwischenzeit wurde von Rechtsanwalt M. die Revision formgerecht begründet. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat Rechtsanwalt M. erneut seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beantragt, diesmal durch den Bundesgerichtshof.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den Antrag eines Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung - grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3). Der zuständige Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Beiordnung abgelehnt, das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1996 (1 StR 352/96, NStZ 1997, 48 f.) zugrunde lag, liegt ersichtlich nicht vor. Dass der Verurteilung eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde lag, führt zu keiner anderen Bewertung. Damit ist auch der Antrag vom 30. Mai 2014 beschieden.

Raum

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