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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: IX ZB 80/13
Erteilung der Restschuldbefreiung eines Schuldners i.R.v. Versagungsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19242
Aktenzeichen: IX ZB 80/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Tübingen - 09.10.2013 - AZ: 5 T 101/12

AG Tübingen - 28.03.2012 - AZ: II 4 IN 72/05

Fundstellen:

DStR 2014, 12

InsbürO 2014, 485

InsbürO 2014, 532

NJW-Spezial 2014, 566-567

NZI 2014, 817-818

VuR 2014, 433-434

ZInsO 2014, 1675-1676

ZVI 2014, 390-391

BGH, 26.06.2014 - IX ZB 80/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 26. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 19. April 2005 eröffnet. Durch Beschluss vom 6. März 2007 wurde diesem die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 1 als Treuhänder bestellt; am 11. April 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 21. April 2011 ordnete das Insolvenzgericht nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung die schriftliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur beantragten Restschuldbefreiung an und setzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2011. Daraufhin beantragten neun Insolvenzgläubiger, die weiteren Beteiligten zu 2 bis 10, innerhalb der ihnen gesetzten Frist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

2

Das Amtsgericht hat dem Schuldner am 28. März 2012 entsprechend der in den Anträgen der Verfahrensbeteiligten zu 2 bis 10 genannten Versagungsgründe die Restschuldbefreiung versagt. Die Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei durch Strafbefehl vom 29. September 2011 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Aus diesem Grund sei der Versagungsantrag unabhängig von den Überlegungen im angefochtenen Beschluss begründet. Diese Verurteilung sei einer solchen nach §§ 283 ff StGB gleichzustellen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Versagungsgründe des § 290 InsO einer analogen Anwendung zugängig seien.

5

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

6

a) Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist und nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung zu entscheiden war, ist der einschlägige Versagungstatbestand nicht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern § 300 Abs. 2, § 297 InsO (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 8).

7

Die Restschuldbefreiung kann zudem nach § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 297 InsO wie auch nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge auf den von ihm angenommenen Versagungsgrund gestützt haben. Es verweist zur Sachverhaltsdarstellung allein auf die Entscheidung des Amtsgerichts; dort ist ausgeführt, dass die Gläubiger ihre Versagungsanträge mit dem Bericht des Treuhänders vom 2. Mai 2011 begründet haben, wonach der Schuldner seine Einnahmen verschleiert habe (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Zum Zeitpunkt des Berichts des Treuhänders war der Schuldner zudem noch nicht verurteilt; der Treuhänder kann diesen Versagungstatbestand deswegen nicht angeführt haben. Auf andere als die von den Antragstellern geltend gemachten Versagungsgründe darf die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 6, 8; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11).

8

b) Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unzutreffend. Zwar ist nach § 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner ist erst nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig verurteilt worden.

9

aa) Der Strafbefehl ist am 29. September 2011 ergangen und am 13. Oktober 2011 rechtskräftig geworden, während die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits am 19. April 2011, nämlich sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO), endete. Strafrechtliche Verurteilungen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, können einen Versagungsgrund nach § 297 InsO nicht begründen (BGH, Beschluss vom 11. April 2013, aaO).

10

bb) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO - für § 297 InsO kann nichts anderes gelten - nicht auf andere Straftatbestände ausgedehnt werden kann. Die dort aufgeführten Versagungstatbestände sind abschließend (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 8).

III.

11

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird sich nun mit den von den Gläubigern geltend gemachten Versagungsgründen beschäftigen müssen.

Vill

Möhring

Pape

Lohmann

Gehrlein

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