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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 3 StR 83/14
Anordnung des Wertersatzverfalls i.R.d. Ermessens (hier: Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19241
Aktenzeichen: 3 StR 83/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 73c Abs. 1 S. 1, 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 26.06.2014 - 3 StR 83/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juli 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

2

Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus den Betäubungsmittelgeschäften insgesamt 494.000 €. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Verfallsentscheidung lediglich ausgeführt, sie beschränke die Anordnung "gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB allerdings auf rund ein Drittel des erlangten Betrages". Diese Erwägung vermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73c Abs. 1 StGB verkannt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN). Danach hätte nach der Feststellung des Erlangten vorrangig erörtert werden müssen, ob dessen Wert noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist; sodann wäre ggf. eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen gewesen. Erst danach hätte geprüft und dargelegt werden müssen, ob und inwieweit in der Verfallsentscheidung eine - nicht allein durch das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten begründete (vgl. BGH aaO) - unbillige Härte liegen würde, die nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend einen Verfall ausschließt.

4

Diese Prüfung wird nachzuholen sein. Da die zur Höhe des Erlangten getroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht erfasst sind, können sie bestehen bleiben. In der neuen Entscheidung wird, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen sein.

Becker

Gericke

Mayer

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Pfister

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