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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.2014, Az.: 2 StR 68/14
Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falls des § 250 Abs. 3 StGB als Strafmilderungsgrund
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19234
Aktenzeichen: 2 StR 68/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 15.11.2013

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 25.06.2014 - 2 StR 68/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25. Juni 2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten M. und H. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gegen den Angeklagten V. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Rechtsfolgenentscheidungen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten am 22. Oktober 2012 entsprechend einem gemeinsamen Tatplan einen Geldboten.

4

Der Angeklagte M. fuhr die Mitangeklagten mit einem von ihm beschafften Fahrzeug in die Nähe des - zuvor von ihm und dem Angeklagten V. ausgekundschafteten - späteren Tatortes und wartete im Fahrzeug. Die beiden Mitangeklagten V. und H. begaben sich zum Dorfplatz; der Angeklagte V. stellte sich etwas abseits. Als sich der Geldbote näherte, gab der Angeklagte V. dem Mitangeklagten H. ein Zeichen. H. ging auf den Geldboten zu, bat um eine Zigarette und sprühte ihm sodann ihrer Abrede gemäß aus kurzer Distanz Reizgas ins Gesicht. Der Geldbote ging zu Boden, umklammerte jedoch weiterhin die Geldtasche, an der der Angeklagte H. zog. Dem am Boden liegenden Geldboten trat er in die Seite. Schließlich gelang es ihm, die Geldtasche mit etwa 26.300 € an sich zu nehmen, mit dem Angeklagten V. zum Fahrzeug zu laufen und gemeinsam mit dem Angeklagten M. zu fliehen. Die Angeklagten teilten sich die Beute.

5

Das Landgericht hat nach jeweiliger Abwägung bezüglich aller Angeklagten die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB für geboten erachtet.

6

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Strafrahmenwahl des Landgerichts und beanstandet zudem, dass die Rolle des Angeklagten V. als Haupttäter nicht mit dem erforderlichen Gewicht berücksichtigt worden sei.

II.

7

Die Strafaussprüche und der Maßregelausspruch weisen keine die Angeklagten begünstigende oder benachteiligende (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf.

8

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass die Annahme des Landgerichts, es habe sich jeweils um einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Zu dieser Bewertung durfte das Landgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände wegen des Gewichts der im Einzelnen angeführten zahlreichen Milderungsgründe gelangen, ohne den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum zu verlassen.

9

Auch gegen die konkrete Festsetzung der jeweils erkannten Strafen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

10

Angesichts der Höhe der gegen den Angeklagten V. verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat auch ausschließen, dass das Landgericht die nach seinen Feststellungen herausgehobene Rolle dieses Angeklagten bei der Strafzumessung übersehen haben könnte.

Appl

Zeng

Ott

Eschelbach

Schmitt

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