Beschl. v. 24.06.2014, Az.: VIII ZB 37/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 12.03.2014 - AZ: 6 T 50/14
AG Bonn - 10.02.2014 - AZ: 204 C 66/14
Rechtsgrundlagen:
§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO
§ 574 Abs. 1 S. 2 ZPO
BGH, 24.06.2014 - VIII ZB 37/14
In dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, der eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betrifft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Kosziol
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