Beschl. v. 24.06.2014, Az.: VIII ZB 29/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Nürnberg - 19.02.2014 - AZ: 2 U 318/14
LG Regensburg - 19.12.2013 - AZ: 4 O 643/13
Rechtsgrundlage:
§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG
BGH, 24.06.2014 - VIII ZB 29/14
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
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