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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2014, Az.: KVZ 85/13
Kostentragung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18792
Aktenzeichen: KVZ 85/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 07.11.2013 - AZ: 201 Kart 1/13

BGH, 23.06.2014 - KVZ 85/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen. Die Beigeladenen und das Bundeskartellamt tragen ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen jeweils selbst.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 78 GWB die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist nicht geboten.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 € festgesetzt.

Meier-Beck

Bacher

Grüneberg

Kirchhoff

Raum

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