Beschl. v. 17.06.2014, Az.: 5 StR 235/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 15.01.2014
Rechtsgrundlagen:
§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB
§ 349 Abs. 2 StPO
BGH, 17.06.2014 - 5 StR 235/14
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Bellay
Berger
König
Schneider
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