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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2014, Az.: I ZR 189/13
Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19082
Aktenzeichen: I ZR 189/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 19.09.2013 - AZ: 29 U 5100/12

LG München I - 27.11.2012 - AZ: 1 HKO 13407/11

BGH, 12.06.2014 - I ZR 189/13

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein eventuelles Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. M. beigeordnet.

Die Beklagte hat auf die Prozesskosten monatlich € an die zuständige Landeskasse zu zahlen.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Nürnberg als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. ...

2

...

3

II. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662) und im Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11, [...]; Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Büscher

Schwonke

Löffler

Koch

Pokrant

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