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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2014, Az.: VII ZR 211/13
Aufhebung einer Kostenentscheidung bei lediglcih erfolgter Entscheidung über die erste Stufe einer Stufenwiderklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16446
Aktenzeichen: VII ZR 211/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 17.08.2012 - AZ: 24 O 331/11

OLG Düsseldorf - 12.07.2013 - AZ: VI-U (Kart) 1/13

BGH, 05.06.2014 - VII ZR 211/13

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Kostenentscheidung des genannten Urteils wird zurückgewiesen. Die Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung ist richtig, da bisher nur über die erste Stufe der vom Beklagten erhobenen Stufenwiderklage entschieden worden ist. Soweit die Klägerin die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung beanstandet, liegt eine offenbare Unrichtigkeit nicht vor.

Gegenstandswert: 25.474,84 €

Kniffka

Frau Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari kann wegen ihres Urlaubs nicht unterschreiben. Kniffka

Kartzke

Graßnack

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