Beschl. v. 05.06.2014, Az.: 5 StR 54/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.08.2013
Verfahrensgegenstand:
Untreue u.a.
BGH, 05.06.2014 - 5 StR 54/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der maßvollen Strafenbildung schließt der Senat aus, dass das Landgericht die zeitliche Differenz zwischen den Taten und der Verurteilung aus dem Blick verloren hat.
Sander
Bellay
Berger
König
Dölp
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