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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.2014, Az.: EnVR 15/13
Einstellung von Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17517
Aktenzeichen: EnVR 15/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 20.02.2013 - AZ: VI-3 Kart 123/12 (V)

BGH, 03.06.2014 - EnVR 15/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 3. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2013 ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.700.000 € festgesetzt.

Meier-Beck

Deichfuß

Bacher

Grüneberg

Strohn

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