Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 5 StR 206/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17374
Aktenzeichen: 5 StR 206/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 10.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 03.06.2014 - 5 StR 206/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.

Basdorf

Bellay

Berger

Dölp

Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.