Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 4 StR 125/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Freiburg - 30.10.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.06.2014 - 4 StR 125/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch ergänzt und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte jeden dem Adhäsionskläger A. zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus der am 11. Januar 2013 gegen 17.00 Uhr in der straße , B. , begangenen gefährlichen Körperverletzung zu ersetzen hat, soweit nicht dahingehende Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 -- 4 StR 161/10).
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger A.
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Quentin
Bender
Franke
Cierniak
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