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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2014, Az.: IV ZB 1/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist i.R.e. Rückzahlungsanspruchs der für eine Lebensversicherung geleisteten Beiträge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17785
Aktenzeichen: IV ZB 1/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 19.12.2013 - AZ: 20 U 51/13

LG Köln - 06.03.2013 - AZ: 26 O 315/12

Rechtsgrundlagen:

§ 85 Abs. 2 ZPO

§ 233 ZPO

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 28.05.2014 - IV ZB 1/14

Redaktioneller Leitsatz:

Wird einem Rechtsanwalt eine Akte aufgrund einer Vorfristnotierung vorgelegt und gibt er die Akte unbearbeitet in den Geschäftsbetrieb seines Büros zurück, ohne dies seinen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen, hat er im Falle einer Fristversäumnis zu dieser kausal beigetragen.

in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 28. Mai 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer des Klägers je zur Hälfte.

Streitwert: 5.361,32 EUR

Gründe

1

I. Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung der für eine Lebensversicherung geleisteten Beiträge und Ersatz daraus gezogener Nutzungen. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist seinem Prozessbevollmächtigten und jetzigem Streithelfer zu 2 am 11. März 2013 zugestellt worden, der dagegen fristgerecht Berufung eingelegt hat. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2013 auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 13. Mai 2013 hat der Streithelfer zu 2 die Berufung mit einem am 6. Juni 2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

2

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch stützt sich auf die Behauptung, eine bislang stets zuverlässige Mitarbeiterin des Streithelfers zu 2 habe gegen die im Rechtsanwaltsbüro geltende Anweisung verstoßen, Fristen im Fristenkalender erst als erledigt zu streichen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass die fristwahrende Maßnahme erfolgt sei. Das habe zum Fristversäumnis geführt. Für Akten, in denen Fristen zu wahren seien, würden Vorfristen notiert, die eine Vorlage beim bearbeitenden Rechtsanwalt eine Woche vor Fristablauf gewährleisteten. Das sei im Streitfall am 6. Mai 2013 geschehen, allerdings habe der Streithelfer zu 2 die Akte an diesem Tage noch nicht bearbeitet, sondern sie zunächst noch einmal an ihren üblichen Aufbewahrungsort im Postzimmer der Kanzlei zurückgestellt. Von dort sei sie erst am 15. Mai 2013 wieder entnommen und dem Streithelfer zu 2 vorgelegt worden.

3

2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die beiden Streithelfer, der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers (Streithelfer zu 2) und die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Rechtsanwälte, für die er tätig ist (Streithelfer zu 1), mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde.

4

II. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für seine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz.

5

1. Das Berufungsgericht, das die vom Streithelfer zu 2 vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maßnahmen und Anweisungen zur Wahrung von Fristen und zur Führung des Fristenkalenders im Grundsatz nicht beanstandet, hat angenommen, er habe dennoch ein persönliches, dem Kläger über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an dem Fristversäumnis i.S. von § 233 ZPO nicht ausgeräumt. Seiner anwaltlichen Versicherung zufolge sei ihm die Akte am 6. Mai 2013 aufgrund der notierten Vorfrist ordnungsgemäß vorgelegt worden; er habe sie an diesem Tage aber nicht bearbeitet, sondern an ihren normalen Aufbewahrungsort zurückgestellt. Demgegenüber habe er nicht dargelegt, dass er dies aktenkundig gemacht oder eine Wiedervorlagefrist notiert habe. Deshalb sei die erneute Aktenvorlage rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährleistet gewesen. Der Streithelfer zu 2 habe damit nicht alles ihm zur Fristwahrung Zumutbare veranlasst und kausal zum Fristversäumnis beigetragen.

6

2. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, diese Begründung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Rechtsanwalt eine aufgrund einer Vorfristnotierung vorgelegte Akte zunächst unbearbeitet zurückgeben und sich darauf verlassen dürfe, dass ausreichend geschultes und überwachtes Büropersonal ihm die Akte am Tage des Fristablaufs erneut vorlegen werde. Habe er keine Anhaltspunkte dafür, dass seine organisatorischen Maßnahmen zur Fristenkontrolle versagen könnten, müsse er weitere Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wiedervorlage nicht treffen (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10 und VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12 [BGH 13.10.2011 - VII ZB 18/10] m.w.N.; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a m.w.N.; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III).

7

3. Damit kann die Rechtsbeschwerde aber deshalb nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es habe hier für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für die Befürchtung gegeben, die in seinem Büro praktizierte Fristenkontrolle könne versagen.

8

a) Die Vorfristnotierung soll sicherstellen, dass dem Anwalt ausreichende Zeit für die Bearbeitung seiner Rechtsmittelbegründung verbleibt (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 unter 2 m.w.N.). Wird ihm die Akte aufgrund dieser Vorfrist zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, setzt ungeachtet des Umstands, dass er die Fristenkontrolle an sein Büropersonal delegieren und mit der Bearbeitung in geeigneten Fällen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 a.a.O.) bis zum letzten Tag des Fristablaufs warten darf, auch seine persönliche Verantwortung für die Fristwahrung wieder ein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, [...] Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460 unter II 2 m.w.N.; vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, VersR 1971, 1125 unter 1 und 3). Dem Streithelfer zu 2 ist vorzuwerfen, dass er die Akte hier unbearbeitet an ihren ursprünglichen Aufbewahrungsort zurückstellte und danach offenbar binnen kurzer Zeit aus dem Blick verlor (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 a.a.O.).

9

b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigt es dem Rechtsanwalt allerdings zu, eine Akte nach Vorlage aufgrund einer Vorfristnotierung noch einmal in den Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei zurückzugeben, etwa um Anweisungen zur Vorbereitung seines Schriftsatzes ausführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 und 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12 [BGH 13.10.2011 - VII ZB 18/10]; betreffend die Anfertigung von Fotokopien) oder um bis zum Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Klärung der Frage abzuwarten, ob eine eingelegte Berufung nach dem Willen des Mandanten tatsächlich durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 unter 2). Er kann sich bei einer für die wirksame Fristenkontrolle geeigneten Büroorganisation im Grundsatz auch in einem solchen Fall noch darauf verlassen, dass das von ihm geschulte und überwachte Büropersonal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die generell zur Fristenkontrolle getroffenen Maßnahmen die fristgerechte Aktenvorlage im konkreten Fall möglicherweise nicht gewährleisten (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, VersR 1998, 121 unter 2 a; vom 13. Oktober 2011 a.a.O.; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098 unter A III).

10

c) Im Streitfall ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, es sei lediglich glaubhaft gemacht, dass der Streithelfer zu 2 die Rückgabe der Akte in den Geschäftsbetrieb seines Büros seinen Mitarbeitern nicht zur Kenntnis gebracht, sondern den Ordner mit der Akte eigenhändig wieder zur Aufbewahrung an den dafür üblichen Ort im Postzimmer der Kanzlei zurückgestellt habe, ohne dies aktenkundig zu machen. Gegen diese Annahme erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.

11

Dann aber hatte der Rechtsanwalt Anlass zu der Befürchtung, sein Büropersonal werde die Akte selbst bei einer Fristenüberwachung anhand des Fristenkalenders nicht erneut und fristgerecht vorlegen, weil sie dort als bereits mit Ablauf der Vorfrist vorgelegt ausgewiesen war, das Büropersonal mithin irrtümlich annehmen konnte, die Akte liege dem Rechtsanwalt weiterhin zur Bearbeitung vor. Da nach dem Vortrag des Streithelfers zu 2 nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Büromitarbeiter für einen solchen Fall angewiesen sind, den bearbeitenden Rechtsanwalt gesondert auf den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist hinzuweisen, hätte er anderweitig, etwa mit einer Wiedervorlageverfügung oder zumindest einem Hinweis auf den Verbleib der Akte,
Vorsorge treffen müssen, um die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzustellen.

Mayen

Dr. Brockmöller

Lehmann

Felsch

Wendt

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