Urt. v. 27.05.2014, Az.: X ZR 113/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Königs Wusterhausen - 03.01.2011 - AZ: 20 C 267/10
LG Potsdam - 29.08.2012 - AZ: 13 S 25/11
BGH, 27.05.2014 - X ZR 113/12
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2012 aufgehoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Januar 2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 500,00 € und 90,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gröning
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Schuster
Von Rechts wegen
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