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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2014, Az.: 3 StR 67/14
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Hangs zum Konsum von Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20067
Aktenzeichen: 3 StR 67/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 15.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 27.05.2014 - 3 StR 67/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den

Urteilsfeststellungen veranlasst war.

3

Danach begann der Angeklagte im August 2008 damit Kokain zu rauchen und konsumierte seither, je nach Verfügbarkeit des Betäubungsmittels, ca. zweimal in der Woche Kokain in Mengen von ein bis zwei Gramm. Daneben begann er nach der Mitte des Jahres 2012 mit dem Konsum von Heroin, wobei er ca. ein bis eineinhalb "Bubble" am Tag verbrauchte. Nach seiner Einlassung beging der Angeklagte den schweren Raub (Tat 2), um sich Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu beschaffen.

4

Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem wegen schweren Raubes erheblich vorbestraften Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beruhen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hinweise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tatbegehungsrelevante hochgradige Rausch- oder Entzugszustände noch auf einen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmittelabhängigkeit beruhenden persönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck" schließen. Damit hat das Landgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums geprüft und verneint. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig.

5

Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter.

Becker

Spaniol

Gericke

Mayer

Pfister

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