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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2014, Az.: IX ZB 83/13
Berichtigung der Entscheidungsgründe wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16436
Aktenzeichen: IX ZB 83/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 22.05.2014 - IX ZB 83/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 22. Mai 2014

beschlossen:

Tenor:

Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 in Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "dem Insolvenzverwalter" "dem Gläubiger" lauten muss.

Vill

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 03.04.2014 - AZ: IX ZB 83/13

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