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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.2014, Az.: 4 StR 80/14
Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16859
Aktenzeichen: 4 StR 80/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeln mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 22.05.2014 - 4 StR 80/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,
bei der Verkündung
als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwältin
als Pflichtverteidigerin,

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. September 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.

3

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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