Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2014, Az.: IV ZR 213/13
Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Prozessbevollmächtigten wegen Todes des Beklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16311
Aktenzeichen: IV ZR 213/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 27.07.2012 - AZ: 26 O 20370/11

OLG München - 16.05.2013 - AZ: 7 U 3301/12

Rechtsgrundlage:

§ 246 Abs. 1 ZPO

BGH, 21.05.2014 - IV ZR 213/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 21. Mai 2014

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO).

Gründe

1

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird.

2

Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nu r auf das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber der Beklagten zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer de r Beklagten zu 2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgenossen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszusetzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10; Musielak-Stadler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3).

3

Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer der Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über das Hausgrundstück W . 49 in M. unwirksam ist, nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der Testamente vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 17. Februar 2011.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.