Beschl. v. 20.05.2014, Az.: VII ZR 254/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Göttingen - 02.11.2011 - AZ: 24 C 184/10
LG Göttingen - 29.08.2013 - AZ: 8 S 50/11
BGH, 20.05.2014 - VII ZR 254/13
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Tenor:
Zu dem Versäumnisurteil vom 10. April 2014 wird folgende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt:
Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Von Rechts wegen
Verkündet am: 10. April 2014
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