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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2014, Az.: VII ZR 254/13
Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung zum Versäumnisurteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16582
Aktenzeichen: VII ZR 254/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 02.11.2011 - AZ: 24 C 184/10

LG Göttingen - 29.08.2013 - AZ: 8 S 50/11

BGH, 20.05.2014 - VII ZR 254/13

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack

beschlossen:

Tenor:

Zu dem Versäumnisurteil vom 10. April 2014 wird folgende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt:

Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Kniffka

Eick

Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. April 2014

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