Beschl. v. 20.05.2014, Az.: 4 StR 123/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dessau-Roßlau - 18.07.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Erpresserischer Menschenraub u.a.
BGH, 20.05.2014 - 4 StR 123/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juli 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2014 - dahin ergänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.