Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2014, Az.: 4 StR 123/14
Ergänzung eines Urteils i.R.d. Revision bzgl. Vollziehung der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15790
Aktenzeichen: 4 StR 123/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 18.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 20.05.2014 - 4 StR 123/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juli 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2014 - dahin ergänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.