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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2014, Az.: I ZB 15/13
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19590
Aktenzeichen: I ZB 15/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Fürstenwalde - 12.01.2012 - AZ: 16 M 3398/11

LG Frankfurt an der Oder - 22.01.2013 - AZ: 19 T 21/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 15.05.2014 - I ZB 15/13

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO):

In Rn. 12 vierte Zeile muss es heißen"Beschwerdegerichts" statt "Berufungsgerichts".

In Rn. 28 in der fünften/sechsten Zeile muss es anstelle von "drei Jahre ab dem 12. Januar 2012" heißen "zwei Jahre ab dem 22. Januar 2013".

In Rn. 10 des Beschlusses wird das Datum der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zutreffend mit dem 22. Januar 2013 angegeben. Dagegen stammt der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12. Januar 2012. Unter Berücksichtigung des Tenors ("bis zum 22. Januar 2015") ergibt sich unter diesen Umständen, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer von zwei Jahren ab der Entscheidung des Beschwerdegerichts (und nicht für drei Jahre ab der Entscheidung des Amtsgerichts) erfolgen soll.

Büscher

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Korrekturbeschluss zu
BGH - 09.10.2013 - AZ: I ZB 15/13

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