Beschl. v. 13.05.2014, Az.: EnVR 45/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 06.06.2012 - AZ: VI-3 Kart 366/07 (V)
Rechtsgrundlage:
§ 90 EnWG
BGH, 13.05.2014 - EnVR 45/12
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Tenor:
Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu 1 trägt die Bundesnetzagentur. Eine Erstattung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2 findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Im Verhältnis zur Betroffenen zu 1 hat sich die Bundesnetzagentur durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben. Danach trägt sie insoweit auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht ferner der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 1 anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Die außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu 2 trägt diese entsprechend der von ihr mit der Bundesnetzagentur getroffenen Vereinbarung selbst.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
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