Beschl. v. 09.05.2014, Az.: V ZR 115/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Köln - 26.06.2012 - AZ: 208 C 338/11
LG Köln - 28.03.2013 - AZ: 10 S 118/12
Rechtsgrundlage:
§ 319 Abs. 1 ZPO
BGH, 09.05.2014 - V ZR 115/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Senats vom 14. März 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass
- auf Seite 2 nach der Überschrift "Tatbestand" der Gliederungspunkt "I." entfällt,
- auf Seite 3 nach dem zweiten Absatz die Überschrift "Entscheidungsgründe:" eingefügt und der Gliederungspunkt "II." durch "I.",
- auf Seite 4 vor dem ersten Absatz der Gliederungspunkt "III." durch "II." und
- auf Seite 8 der Gliederungspunkt "IV." durch "III." ersetzt wird.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 14.03.2014 - AZ: V ZR 115/13
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