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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2014, Az.: IV ZA 29/13
Revisionseinlegung auf eigene Kosten vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15883
Aktenzeichen: IV ZA 29/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 29.07.2010 - AZ: 1 O 427/09

OLG Brandenburg - 14.11.2013 - AZ: 5 U 49/11

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

§ 148 ZPO

BGH, 08.05.2014 - IV ZA 29/13

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläge rin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde di e Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen.

2

Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, W iedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 (VIII ZB 101/08, [...] Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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