Beschl. v. 08.05.2014, Az.: IV ZA 29/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 29.07.2010 - AZ: 1 O 427/09
OLG Brandenburg - 14.11.2013 - AZ: 5 U 49/11
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Nr. 8 EGZPO
§ 148 ZPO
BGH, 08.05.2014 - IV ZA 29/13
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläge rin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde di e Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen.
Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, W iedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2009 (VIII ZB 101/08, [...] Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
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