Beschl. v. 30.04.2014, Az.: III ZR 323/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 04.06.2012 - AZ: 35 O 25376/11
OLG München - 08.05.2013 - AZ: 18 U 2953/12
Rechtsgrundlage:
§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
BGH, 30.04.2014 - III ZR 323/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 - 18 U 2953/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Streitwert: 118.720 €.
Gründe
Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Zwar rügt die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegrunds unzulässig, nicht billigen dürfen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche der Sache nach nicht schlüssig vorgetragen wurden.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.