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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 ARs 416/13
Akteneinsichtsrecht bezüglich des Senatsheftes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17840
Aktenzeichen: 2 ARs 416/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ulm - AZ: 10 StVK 181/13

LG Ulm - AZ: 10 StVK 182/13

LG Ulm - AZ: 10 StVK 183/13

LG Ulm - AZ: 10 StVK 184/13

GenStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 682/13

OLG Stuttgart - AZ: 4a VAs 16/13

OLG Stuttgart -AZ: 4a Ws 177/13

OLG Stuttgart -AZ: 4a Ws 183/13

OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 190/13

OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 161/13

BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 416/13

Redaktioneller Leitsatz:

Es besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht in Bezug auf das Senatsheft des Bundesgerichtshofs.

In der Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssache
gegen
hat der der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. April 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antrag auf "Aktenkopie" wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 11. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.

2

2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte "Aktenkopie" ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 m.w.N.).

3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Krehl

Zeng

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