Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 ARs 416/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ulm - AZ: 10 StVK 181/13
LG Ulm - AZ: 10 StVK 182/13
LG Ulm - AZ: 10 StVK 183/13
LG Ulm - AZ: 10 StVK 184/13
GenStA Stuttgart - AZ: 13 Ws 682/13
OLG Stuttgart - AZ: 4a VAs 16/13
OLG Stuttgart -AZ: 4a Ws 177/13
OLG Stuttgart -AZ: 4a Ws 183/13
OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 190/13
OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 161/13
BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 416/13
Redaktioneller Leitsatz:
Es besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht in Bezug auf das Senatsheft des Bundesgerichtshofs.
In der Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssache
gegen
hat der der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. April 2014
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Antrag auf "Aktenkopie" wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 11. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht.
2. Für die vom Beschwerdeführer beantragte "Aktenkopie" ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 m.w.N.).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
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