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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2014, Az.: 2 StR 67/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14301
Aktenzeichen: 2 StR 67/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 21.11.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

versuchte besonders schwere Brandstiftung u.a.

BGH, 29.04.2014 - 2 StR 67/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in 17 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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