Beschl. v. 24.04.2014, Az.: 5 StR 171/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 17. Dezember 2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 24.04.2014 - 5 StR 171/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.
Basdorf
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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