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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2014, Az.: 5 StR 171/14
Prozesskostenhilfe bezüglich der Adhäsion bei Verwerfen der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14478
Aktenzeichen: 5 StR 171/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17. Dezember 2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 24.04.2014 - 5 StR 171/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.

Basdorf

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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