Beschl. v. 24.04.2014, Az.: 5 StR 116/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 06.11.2013
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 24.04.2014 - 5 StR 116/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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