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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2014, Az.: 5 StR 116/14
Anrechnung von in den Niederlanden erlittener Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14488
Aktenzeichen: 5 StR 116/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 06.11.2013

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 24.04.2014 - 5 StR 116/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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