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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2014, Az.: V ZB 138/13
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15105
Aktenzeichen: V ZB 138/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lemgo - 21.03.2013 - AZ: 19 C 338/12

LG Detmold - 08.08.2013 - AZ: 10 S 75/13

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 15.04.2014 - V ZB 138/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 13. März 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der erste Satz in Tz. 5 unter Ziffer 3 lautet:

"Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen."

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

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