Beschl. v. 15.04.2014, Az.: V ZB 138/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Lemgo - 21.03.2013 - AZ: 19 C 338/12
LG Detmold - 08.08.2013 - AZ: 10 S 75/13
Rechtsgrundlage:
§ 319 Abs. 1 ZPO
BGH, 15.04.2014 - V ZB 138/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 13. März 2014 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der erste Satz in Tz. 5 unter Ziffer 3 lautet:
"Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen."
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
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