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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2014, Az.: IX ZR 147/11
Wirksamkeit einer von einem Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommenen Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14371
Aktenzeichen: IX ZR 147/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 07.04.2010 - AZ: 11 O 308/09

OLG Schleswig - 09.09.2011 - AZ: 1 U 34/10

BGH - 26.09.2013 - AZ: IX ZR 147/11

BGH - 13.03.2014 - AZ: IX ZR 147/11

Rechtsgrundlagen:

§ 81 InsO

§ 812 BGB

BGH, 15.04.2014 - IX ZR 147/11

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 81; BGB § 267 Abs. 1, § 812

Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 15. April 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Leitsatz zum Urteil vom 13. März 2014 wird wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "OLG Kiel" richtig "OLG Schleswig" heißt.

Vill

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.03.2014 - AZ: IX ZR 147/11

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